1. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 2006 (Verfahren 2L 144/06) wird keine Beschwerde eingelegt.
2. Der Ratsbeschluss vom 19. 6. 2000 wird nicht aufgehoben.
3. Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern am WGE wird als allgemeiner Rahmen festgelegt:
Für das Schuljahr 2007/2008 und die folgenden Schuljahre ist die Bildung von höchstens fünf Eingangsklassen zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Vorjahren im Einzelfall weniger als fünf Eingangsklassen gebildet worden sind bzw. sich nachträglich weniger als fünf Parallelklassen pro Jahrgang ergeben.
4. Sollte die Ablehnung von angemeldeten Schülerinnen und Schülern erforderlich sein, wird der Schulleitung des WGE empfohlen, folgende Auswahlkriterien bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen:
¦ Auswärtige Schülerinnen und Schüler, deren Heimatgemeinde über eine Schule der gewünschten Schulform verfügt, sind abzulehnen.
¦ Zuerst sind alle Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Grundschulempfehlung ausdrücklich das Gymnasium benennt.
¦ Erstes weiteres Auswahlkriterium sollte die Entfernung zwischen Wohnort und Schule sein. Hierbei sind zunächst alle Kinder aufzunehmen, die in einem Umkreis von 5 km ihren Wohnort haben bzw. sollte die erforderliche Schulwegzeit auch für darüber hinausgehende Entfernungen Berücksichtigung finden.
¦ Sollte die Anwendung dieser Kriterien nicht ausreichen, könnte in einem weiteren Verfahrensschritt das Verhältnis von Jungen und Mädchen bei der Aufnahme in Analogie zum Verhältnis der Geschlechter bei den Anmeldungen herangezogen werden.
¦ Im Anschluss hieran könnten Kinder mit besonderer Bindung zur Schule (z. B. Geschwisterkinder, Kinder von Lehrkräften) aufgenommen werden.
¦ In einem letzten Verfahrensschritt kann bei immer noch überzähligen Schülerinnen und Schülern im Losverfahren über die Aufnahme entschieden werden.
5. Da eine Sitzung des Rates zeitnah nicht erfolgen kann, soll der Ratsbeschluss durch einen Dringlichkeitsbeschluss ersetzt werden.